Gesetzliche Änderung des Fundwesens!

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für das Fundwesen wird durch die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle (Bgbl. I Nr. 104/2002) neu geregelt:

§ 14 wird folgender Absatz angefügt.
(5) "Der Bürgermeister ist Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden."

§ 42 (3)
Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 20 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen.

§ 42a(1)
..... Funde, deren Wert 100 Euro übersteigen, sind durch Anschlag an der Amtstafel oder sonst durch ortsübliche Weise bekannt zu machen. Funde, deren Wert 1000 Euro übersteigt, sind in einer Weise bekannt zu machen,  dass deren Auffindung einem größeren Personenkreis bekannt wird.

Diese Änderung bringt auch für unsere Gemeinde neue Aufgaben aber auch die Chance für ein verbessertes Bürgerservice.

Sämtliche Fundgegenstände sind am Gemeindeamt verwahrt. Für Auskünfte stehen wir während der Parteiverkehrszeiten zur Verfügung!

Telefon: 07444/7280
E-Mail: gemeinde@opponitz.gv.at