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Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Pädagogisch qualifizierte Personen

Achtung

Seit dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Kinderbetreuungskosten können letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden.

Die Kinderbetreuung durch selbstständig oder nicht selbstständig tätige pädagogisch qualifizierte Personen ist in bestimmtem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Betreuungsperson als pädagogisch qualifizierte Person anerkannt wird:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Nachweis einer Ausbildung (Schulung) im Mindestausmaß von 35 Stunden

Die Schulung umfasst eine Ausbildung in Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung und kann in Organisationen, die auf der Website des Bundeskanzleramtes – Sektion Frauen, Familie, Integration und Medien veröffentlicht sind, absolviert werden.

Die erforderliche pädagogische Qualifizierung kann auch durch folgende abgeschlossene Ausbildungen nachgewiesen werden:

  • Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
  • Ausbildung zur Kindergartenpädagogin/zum Kindergartenpädagogen, Horterzieherin/Horterzieher, Früherzieherin/Früherzieher, Familienarbeiterin/Familienarbeiter
  • Pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer vergleichbaren Einrichtung

Für Personen, die ihre Ausbildung an einer dieser Einrichtungen (noch) nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) die Absolvierung einer 35 Stunden-Schulung bestätigen, sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden.

Nicht steuerlich abzugsfähig ist die Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen, die Angehörige (z.B. Eltern, Geschwister, usw.) sind und die zum selben Haushalt wie das Kind gehören.

Achtung

Auch Au-Pair-Kräfte (→ USP) müssen eine Schulung innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich absolvieren, damit die Kosten steuerlich abgesetzt werden können. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Hat die Betreuungsperson eine der in Österreich anerkannten gleichwertigen Ausbildungen im EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, so wird diese als Nachweis anerkannt.

Nachholung der Ausbildung:
Erfolgt eine Kinderbetreuung im Jahr 2017, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2017 nachgeholt werden. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab dem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt.

Die Entlohnung einer nicht selbstständig tätigen Betreuungsperson mittels Dienstleistungsschecks ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Ausführliche Informationen zum Thema "Dienstleistungsscheck – Arbeitsverhältnisse in privaten Haushalten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

  • Steuerliche Absetzbarkeit (→ BKA)
  • Kinderbetreuungskosten (→ BMF)
  • → kinderbetreuung.at (Family Business – Information über Kinderbetreuungsangebote)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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