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Strafregisterbescheinigung

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen
  • Zum Formular

Allgemeine Informationen

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst und
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" sowie die „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

Staatsangehörige eines anderen  EU-Mitgliedstaates können bei Beantragung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder einer "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" und/oder einer „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ verlangen, dass entsprechende Informationen aus dem Strafregister des betreffenden EU-Mitgliedstaates eingeholt und ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien nachträglich zur bereits ausgestellten österreichischen Strafregisterbescheinigung übermittelt werden.

Zuständige Stelle

Tipp

Eine "Strafregisterbescheinigung" (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“, für die jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig ist) kann auch online beantragt (→ BMI) werden. Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte, die auch als Handy-Signatur verfügbar ist.

Ausstellung einer "Strafregisterbescheinigung" und/oder "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" und/oder einer „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“:

  • In Städten mit Landespolizeidirektion bzw. Polizeikommissariat: die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat
    • In Wien: das Polizeikommissariat (PDF, 38 KB)
  • In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Städten oder Gemeinden ohne Polizeikommissariat: der Bürgermeister
    • In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
    • Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde 1. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Rust
  • Im Ausland: die österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA)

Die Strafregisterbescheinigung kann – unabhängig vom Hauptwohnsitz – bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden. Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während der Parteienverkehrszeiten möglich. Diese unterscheiden sich oft von den Amtsstunden. Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zeiten des Parteienverkehrs der für Sie zuständigen Behörde. Die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde werden angezeigt, indem Sie auf einen der obigen Links klicken (z.B. "Landespolizeidirektion" oder "Bürgermeister") und danach entweder die Postleitzahl oder den Namen der betreffenden Gemeinde eingeben. Erscheinen mehrere Orte mit derselben Postleitzahl, wählen Sie bitte den richtigen Ort aus.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss – außer bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht. Das persönliche Erscheinen einer/eines anwaltlich vertretenen Antragstellerin/Antragstellers bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die/der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem Antrag die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Antragstellerin/des Antragstellers beilegt.

Verfahrensablauf

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine andere Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.

Das persönliche Erscheinen einer/eines anwaltlich vertretenen Antragstellerin/Antragstellers bei der Behörde ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die/der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dem Antrag die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Antragstellerin/des Antragstellers beilegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis; für Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, die die Einholung von Informationen aus diesem Staat verlangen: Nachweis der Staatsangehörigkeit/en – z.B. durch Reisepass oder Personalausweis)
  • Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
  • Bei Antragstellung oder Abholung durch eine andere Person: Vollmacht
  • Für eine "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" zusätzlich: vollständig ausgefüllte und von der/vom (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/Dienstgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.

Falls auf Grund des Amtlicher Lichtbildausweis die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen. Zum Nachweis eines allfälligen, im amtlichen Lichtbildausweis nicht eingetragenen akademischen Grades muss der Verleihungsbescheid vorgelegt werden.

Kosten

Grundsätzlich betragen die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung insgesamt 30,70 Euro bzw. bei elektronischer Beantragung insgesamt 25 Euro. Diese Kosten teilen sich auf wie folgt:

Für den Antrag

  • Generell: 14,30 Euro
  • Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro

Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung

  • Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
    Die Zeugnisgebühr entfällt, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde) dienen soll. In diesem Fall kostet die Bescheinigung somit insgesamt 16,40 Euro (bei elektronischem Antrag mit Bürgerkarte, z.B. Handy-Signatur, 10,70 Euro).
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Zusätzliche Informationen

Auf Wunsch kann die Strafregisterbescheinigung – sofern der Antrag persönlich und online gestellt wurde – zugesandt werden. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich mit RSa-Brief (eigenhändig); die Antragstellerin/der Antragsteller kann aber auch die Zustellung mit normalem Brief verlangen.

Wenn die "Strafregisterbescheinigung" bzw. "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" bzw. "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" keine Verurteilungen enthält, wird sie zweisprachig (Deutsch/Englisch) ausgestellt.

In den Polizeikommissariaten in Wien wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers sofort vorliegen und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt. Bei der sofortigen Aushändigung kommt daher eine Vertretung durch eine dritte Person nicht in Frage.

Auch bei etlichen anderen Behörden im Inland erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – in der Regel innerhalb weniger Minuten. Hat die Gemeinde, bei welcher der Antrag eingebracht wird, aber keinen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, kann sich eine Wartezeit von ca. 10 Tagen ergeben. Wenn der Antrag im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt wird, können die Wartezeiten auch länger sein.

Hinweis

Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen und somit in einer "Strafregisterbescheinigung" aufscheinen, stellen bei Bewerbungen um einen neuen Arbeitsplatz häufig ein Problem dar. Eine Beschränkung der Auskunft kann auf dem Gnadenweg erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos beim Bundesministerium für Justiz (→ BMJ) eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:

  •  Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Adresse
  • Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung(en), auf die sich das Gnadengesuch bezieht.

Üblicherweise wird erst nach Ablauf der Hälfte der Tilgungsfrist eine Begnadigung in Betracht gezogen. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht jedenfalls nicht.

Rechtsgrundlagen

Strafregistergesetz 1968 (insbesondere §§ 10, 10a, 11)

Zum Formular

  • Strafregisterbescheinigung – Antrag auf Ausstellung
  • Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürgsorge
  • Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung
Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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