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Führung akademischer Grade

Akademische Grade können, müssen aber nicht geführt werden.

Inländische akademische Grade können wie folgt geführt werden:

  • im privaten Verkehr ohne Einschränkung (z.B. Verwendung in Briefköpfen, Geschäftsschildern, Visitenkarten)
  • im Verkehr mit Behörden (z.B. Verwendung in Eingaben jeder Art, insbesondere Eintragung in die für akademische Grade vorgesehenen Felder von Formularen)
  • als Ersichtlichmachung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden jeder Art, allerdings ist dies nur in abgekürzter Form möglich

In der Praxis haben sich verkürzte Formen eingebürgert, gegen die, so lange sie weder zu Verwechslungen noch zu falschen Annahmen über die betreffende Person führen können, keine Bedenken bestehen. Jedenfalls sollte sich ihre Verwendung auf den informellen Bereich beschränken.

Die Form "Dr. mult." (für mehrere Doktorgrade) kann mangels gesetzlicher Deckung nicht geführt werden.

Wurde einer Person derselbe akademische Grad – d.h. ein Grad mit demselben Wortlaut – mehrfach verliehen, so darf dieser Grad auch mehrfach geführt werden. Wer in derselben Studienrichtung zwei oder drei Studien (Diplom- und Doktoratsstudium; Bachelor-, Master- und Doktoratsstudium) aufsteigend studiert hat, kann alle zugehörigen akademischen Grade führen. Der nachfolgende akademische Grad hebt den vorangegangenen nicht auf.

Akademische Grade werden sowohl in weiblicher als auch männlicher Form verliehen. Abgekürzte weibliche Formen wie z.B. "Mag.a" oder "Dr.in" dürfen verwendet werden.

Ausländische akademische Grade können nach denselben Regeln wie inländische akademische Grade geführt werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Führung eines ausländischen akademischen Grades ist die Verleihung durch eine anerkannte ausländische Universität, Hochschule oder andere postsekundäre Bildungseinrichtung, d.h. eine Institution, die von den zuständigen Stellen desjenigen Staates, zu dessen Bildungssystem sie gehört, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist.

Die Eintragung in Urkunden ist jedoch nur für akademische Grade aus EU- und EWR-Staaten, der Schweiz sowie akademische Grade in der Theologie von päpstlichen Universitäten möglich.

Ob ein akademischer Grad dem Namen voran- oder nachzustellen ist, entscheidet sich nach den Regeln des Staates, in dem die Verleihung erfolgt ist.

Nicht gestattet ist die Führung eines entsprechenden bzw. ähnlichen österreichischen akademischen Grades. Wenn die Form des ausländischen akademischen Grades gleich lautend mit der Form eines österreichischen akademischen Grades ist, kann diese Form verwendet werden, ohne die Rechte des österreichischen akademischen Grades zu entfalten.

Weiterführende Links

  • Nostrifzierung von ausländischen akademischen Graden (→ BMBWF)
  • Eintragung von akademischen Graden nach dem Brexit (→ BMBWF)
Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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