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Abmeldung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Betroffene
  • Voraussetzungen
  • Fristen
  • Zuständige Stelle
  • Verfahrensablauf
  • Erforderliche Unterlagen
  • Kosten
  • Rechtsgrundlagen
  • Experteninformation
  • Zum Formular
  • Authentifizierung und Signatur
  • Rechtsbehelfe
  • Hilfs- und Problemlösungsdienste

Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.

Betroffene

Volljährige Unterkunftnehmerinnen/volljährige Unterkunftnehmer

Voraussetzungen

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Online-Abmeldung via oesterreich.gv.at 

Für volljährige Menschen besteht auch die Möglichkeit, sich unter Verwendung von Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login  Bürgerkarte online im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) über oesterreich.gv.at von einer Wohnung abzumelden.
Nach erfolgter Identifizierung werden alle aktuellen Wohnsitze aus dem ZMR angezeigt. Nach Auswahl des abzumeldenden Wohnsitzes (Mehrfachauswahl möglich) werden die Abmeldungsinformationen nochmals angezeigt und können mit Hilfe der Bürgerkartenfunktion signiert werden. Danach wird eine aktuelle Bestätigung angezeigt und zum Download angeboten.

Hinweis

Für die Änderung des Hauptwohnsitzes (An- und Abmeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service Meldewesen über oesterreich.gv.at) zur Verfügung. Dieses Angebot gilt auch für eigene minderjährige Kinder mit demselben Wohnsitz. Wohnsitz abmelden (ohne Anmeldung eines Hauptwohnsitzes) ist ein weiteres digitales Service. Eine digitale Anmeldung ist jedoch nach Nutzung dieses Services nicht mehr möglich.

Fristen

Innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde

  • Das Gemeindeamt
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: das → Magistratische Bezirksamt (→ Sadt Wien)

Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich, postalisch oder online mit Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login  abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, geistig behinderte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Erwachsenenvertreters von diesem, falls diese Personen nicht vorhanden sind, von dem Unterkunftgeber.

Für die persönliche oder postalische Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde auf und ist in einigen Trafiken erhältlich.

Für jede abzumeldende Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist bei der Abmeldung nicht notwendig. 

Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.

Erforderliche Unterlagen

Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis)

Falls Sie sich nicht persönlich abmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie und ein ausgefülltes Meldezettel-Formular mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Abmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.

Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 4, 4a, 7, 12 und 22 Meldegesetz (MeldeG)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

  • Meldezettel
  • Online-Service "Wohnsitzabmeldung" über oesterreich.gv.at) (Achtung: digitale Anmeldung dann nicht mehr möglich)
  • Online-Service Meldewesen (An- und Abmeldung) über oesterreich.gv.at (letzteres derzeit noch nicht bei Nebenwohnsitzen!)

Authentifizierung und Signatur

  • Persönlich, per Boten/Botin oder postalisch: mit unterschriebenem Meldezettelformular. Weitere Informationen finden dazu sich unter Verfahrensverlauf bzw. erforderliche Unterlagen ebenfalls auf oesterreich.gv.at
  • Elektronisch: mit Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login über das Online- Service "Wohnsitzabmeldung" über oesterreich.gv.at  (anschließend keine digitale Anmeldung möglich!) oder das Online-Service Meldewesen (An- und Abmeldung) über oesterreich.gv.at (letzteres derzeit noch nicht bei Nebenwohnsitzen!)

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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