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Ermäßigung des Betreuungsbeitrages/des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages für ganztägige Schulformen und Schülerheime

Allgemeine Informationen

Schülerinnen/Schüler, die Schulen bzw. Heime besuchen, an denen gemäß der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen ein Betreuungsbeitrag bzw. Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag bezahlt werden muss, kann eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags bzw. des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrags gewährt werden. 

Die Ermäßigung beträgt je nach Bedürftigkeit zwischen 10 und 100 Prozent (in Zehn-Prozent-Stufen).

Achtung:

Verpflegungsbeiträge (für das Mittagessen und sonstige Verpflegung in der Schule) können nicht ermäßigt werden.

Voraussetzungen

  • Bezahlung eines Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrags an einer vom Bund erhaltenen
    • ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule (einschließlich der Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen) oder
    • allgemeinbildenden höheren Schule mit Nachmittagsbetreuung (Unterstufe) oder
    • an ein Schülerheim.
  • Soziale Bedürftigkeit: Diese wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.

Für Schülerinnen/Schüler an land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen bzw. an Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, kann keine Ermäßigung beantragt werden (z. B. Volks-, Mittelschulen oder land- und forstwirtschaftliche Fachschulen).

 

Fristen

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme in das Schülerheim oder in die ganztägig geführte Schule bzw. in die Nachmittagsbetreuung in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden.

Achtung:

Bei verspäteter Abgabe des Antrags kann eine Ermäßigung des Betreuungs- bzw. Nächtigungsbeitrages erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Besucht die Schülerin/der Schüler im folgenden Schuljahr weiterhin eine ganztägige Schulform oder ist sie/er zur Nachmittagsbetreuung angemeldet, muss der Antrag bereits zu Schulbeginn in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgegeben werden.

Zuständige Stelle

Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitragsoder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages entscheidet:

  • die jeweilige Bildungsdirektion (BMB)
  • für die Zentrallehranstalten und die Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen das Bundesministerium für Bildung (BMB)

Verfahrensablauf

Die Antragsformulare zur Ermäßigung der Betreuungsbeiträge sowie Informationsmaterial sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich oder können auch über die Website des Bundesministeriums für Bildung heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen in der Schule bzw. bei der Heimleitung abgeben werden.

Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Bis zur Entscheidung über den Antrag müssen vorläufig keine Betreuungs- bzw. Nächtigungsgebühren bezahlt werden, es sei denn es waren im Vorjahr für diese Schülerin/diesen Schüler Gebühren zu bezahlen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für die Schülerin/den Schüler
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
  • Nachweise über ausländische Einkünfte
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
    der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

  • Ermäßigung des Betreuungsbeitrages oder des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages (BMB)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 1a, 2, 3, 15 Schülerbeihilfengesetz 1983
  • §§ 6, 7b Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Letzte Aktualisierung: 02.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

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