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Finanzielle Unterstützungen im Katastrophenfall

In Österreich bestehen folgende Möglichkeiten, wie Katastrophengeschädigte finanzielle Hilfe erhalten können:

  • Aus Mitteln des Bundes und der Bundesländer (Katastrophenfonds):
    • Katastrophenfondsgesetz (KatFG)
    • Land Burgenland
    • Land Kärnten
    • Land Niederösterreich
    • Land Oberösterreich
    • Land Salzburg
    • Land Steiermark
    • Land Tirol
    • Land Vorarlberg
    • Land Wien
  • Durch sonstige Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und durch verschiedene Einrichtungen (z.B. Katastrophenfonds des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (→ ÖGB); Verein Hilfe im eigenen Land (→  Katastrophenhilfe Österreich)
  • Durch Zahlung aus einer privaten Versicherung

Zusätzlich zu finanziellen Beihilfen gibt es je nach Schwere der Katastrophe und Grad der Betroffenheit meist noch zusätzliche Vergünstigungen (z.B. Beihilfen für in Not geratene Familien aus dem Familienhärteausgleichfonds (→ BKA) oder die Rückerstattung von Behandlungskosten im Ausland durch den Bund). Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall die zuständigen Ministerien.

Für Katastrophenbetroffene gibt es steuerliche Erleichterungen und Befreiungen. Als außergewöhnliche Belastung sind sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, absetzbar und zwar grundsätzlich in vollem Umfang. Dies gilt insoweit, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.

In einigen Fällen sind die absetzbaren Kosten gedeckelt (z.B. Pkw, Bekleidung, etc.).

  • Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
    • Das sind sämtliche Kosten (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung), die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen (z.B. auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades).
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände
    • Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die nicht dem Hauptwohnsitz, sondern dem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zuzuordnen sind.
  • Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten
    • allerdings nur für den Hauptwohnsitz
  • Mietkosten für ein Überbrückungsquartier
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung der Wohnungseinrichtung
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten
  • Ersatzbeschaffung für Mopeds und Fahrräder
  • Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen und Gegenständen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden
  • Ersatzbeschaffung von Bekleidung

Für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder – bei Fehlen von Gemeindekommissionen – die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.

Sind Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden erwachsen, kann auf Antrag (Formular L54) beim zuständigen Finanzamt ein Freibetragsbescheid ausgestellt werden.

Hinweis

Spenden zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen für die Spendenempfängerinnen/Spendenempfänger.

Rechtsgrundlagen

Katastrophenfondsgesetz (KatFG)

Formulare

Antrag auf einen Freibetragsbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten bzw. Katastrophenschäden – L54

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Inneres

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