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Integrative Betriebe

Integrative Betriebe bieten jenen Personen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine Beschäftigungs- bzw. Qualifizierungsmöglichkeit.

Die betreffenden Personen müssen jedoch eine gewisse Leistungsfähigkeit mitbringen, um in einem Integrativen Betrieb mitarbeiten bzw. an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen zu können. Konkret hat die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen mindestens die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines Menschen ohne Behinderungen bei einer gleichen Tätigkeit zu betragen. Falls diese nicht gegeben ist, bietet sich als Alternative eine Beschäftigungstherapie an.

Integrative Betriebe sind vor allem auf industrielle Fertigung ausgerichtet und in verschiedensten Branchen (z.B. Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung) vertreten. Die Integrativen Betriebe sind aber auch im Dienstleistungsbereich (z.B. Facility-Service) tätig. Ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich der Integrativen Betriebe ist die Bereitstellung von Lehrausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Im Rahmen der sogenannten IBL (Integrative-Betriebe-Lehrausbildung) werden Menschen mit Behinderungen in über 25 Lehrberufen ausgebildet (Lehrlinge [dib]). Seit September 2022 gibt es auch die Möglichkeit eines Wechsels zu einer Teilqualifikation, wenn absehbar ist, dass eine reguläre oder verlängerte Lehre nicht abgeschlossen werden kann.

Die Aufnahme in den Integrativen Betrieb erfolgt nach Befassung eines Sachverständigenteams bestehend aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

  • des Landes (Behindertenhilfe),
  • der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS),
  • der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS) sowie
  • der Geschäftsführung des Integrativen Betriebes.

Eine Einbeziehung des Arbeitsmarktservice bzw. des Landes in die Teamentscheidung erfolgt im Falle der IBL aber nur dann, wenn das Arbeitsmarktservice bzw. das Land an der Förderung der Lehrausbildung beteiligt ist.

Der Integrative Betrieb ist die primäre Anlaufstelle für die Aufnahme. Dieser sorgt für die Bildung des Sachverständigenteams und steht, neben der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice, für Auskünfte zur Verfügung.

Achtung:

Die Beschäftigung in einem Integrativen Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) – es besteht Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Weiters ist die kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung zu berücksichtigen.

Der erhöhte Kündigungsschutz (USP) gilt nur für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die dem Personenkreis der begünstigten behinderten Personen (USP) angehören.

Weiterführende Links

  • Integrative Betriebe Österreich (dib)
  • Berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (BMASGPK)
  • Weitere Projekte und Maßnahmen am Arbeitsmarkt  (SMS)
  • Integrative Betriebe ( AK)

Rechtsgrundlagen

§ 11 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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