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Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)

Es besteht die Möglichkeit, dass Strafgefangene den Vollzug der Strafe unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Mit der sogenannten Fußfessel können sie sich in ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen, z.B. werden Zeiten, in der der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss, vorgegeben.

Einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann der Strafgefangene vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe stellen.

Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.

Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:

  • die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit übersteigt nicht 24 bzw. (bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie terroristischen Strafsachen) 12 Monate oder
  • wird voraussichtlich 24 bzw. 12 Monate nicht übersteigen, weil z.B. mit einer bedingten Entlassung gerechnet werden kann,
  • geeignete Unterkunft im Inland
  • geeignete Beschäftigung 
  • Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann 
  • Kranken- und Unfallversicherungsschutz 
  • schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 
  • Prognose, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und sonstiger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der aufzuerlegenden Bedingungen diese Vollzugsform nicht missbraucht wird

Die notwendigen Erhebungen, um die Voraussetzungen zu klären bzw. das  Aufsichtsprofil zu erstellen, erfolgen mit Unterstützung des Vereins Neustart.

Der Strafgefangene muss grundsätzlich einen Kostenbeitrag zum elektronischen Hausarrest leisten.

Für Sexualstraftäter gibt es strengere Kriterien, die beim elektronisch überwachten Hausarrest erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen werden.

Weiterführende Links

  • Elektronisch überwachter Hausarrest (BMJ)
  • Elektronisch überwachter Hausarrest (Neustart)

Formulare

  • Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests
  • Vermögensbekenntnis zur Befreiung vom Kostenersatz für den elektronisch überwachten Hausarrest
  • Einzugsermächtigung
  • Einverständniserklärung über die Bedingungen der Lebensführung
  • Einwilligungserklärung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person

Rechtsgrundlagen

  • Strafvollzugsgesetz (StVG)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Verordnung über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 08.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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