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Elektronische Verpflichtungserklärung – Einladung durch Vereine

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Einer/einem visumpflichtigen Fremden, die/der nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung eines Vereins mit Sitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.

Vereine können sich durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch eine von den nach außen vertretungsbefugten Organen eines Vereines bevollmächtigte Person direkt an die für den Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion wenden und dort eine so genannte – kostenfreie – Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abgeben. 

Die EVE ist nur bei der zuständigen Behörde vorhanden. Somit ist ein Ausfüllen nur durch die Behörde direkt vor Ort möglich.

Damit erklärt sich die Einladerin/der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.

Ihre/seine Angaben hinsichtlich Bonität müssen bei Abgabe der EVE belegt werden.

Für Einladungen eines Vereins sind folgende aktuelle Unterlagen erforderlich:

  • Identitätsausweis der Vertreterin/des Vertreters
  • Vereinsregisterauszug
  • Satzung
  • Nachweis über Vereinstätigkeit und Bonität des Vereins (Vorlage z.B. Bilanz, Bescheinigung eines Steuerberaters)
  • Eventuell Vollmacht (diese hat die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe des Vereins zu enthalten)
  • In Fällen, in denen die Bonität nicht eindeutig nachgewiesen bzw. festgestellt werden kann, kann eine Kreditschutzverband-Auskunft nachgefordert werden.

Um Bekanntgabe der Reisepassnummer der Visumwerberin/des Visumwerbers wird ersucht.

Nach Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die sie/er ihrerseits/seinerseits der Visumwerberin/dem Visumwerber mitteilt. Diese/dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) und nennt dabei die ID-Nummer, unter welcher die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann.

Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Botschaft vertreten, sondern werden Österreichs Agenden von einer anderen Schengenbotschaft miterledigt, ist diese Vorgehensweise bei Visumanträgen derzeit leider prinzipiell nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer EVE Kontakt aufzunehmen.

Vor Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.

Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise nach Österreich. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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