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Korruptionsstrafrecht im öffentlichen Bereich

Das Korruptionsstrafrecht soll u.a. verhindern, dass eine Person, die ein Amt in einem staatlichen Bereich innehat, also ein Amtsträger, seine Position missbraucht, um z.B. sich einen Vorteil zu verschaffen.

Der Begriff "Amtsträger"

Grundsätzlich sind alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten) vom Korruptionsstrafrecht erfasst.

Amtsträger ist insbesondere jeder, der für

  • eine Gebietskörperschaft,
  • eine Person des öffentlichen Rechts (ausgenommen Kirchen und Religionsgemeinschaften),
  • einen anderen Staat oder eine internationale Organisation

Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt oder Unionsbeamter ist.

Auch Organe oder Bedienstete bestimmter staatsnaher Unternehmen (z.B. Bundesrechenzentrum-GmbH) sind vom Amtsträgerbegriff umfasst. Dabei handelt es sich insbesondere um Unternehmen, die von den Gebietskörperschaften betrieben oder beherrscht werden. Unternehmen, welche der Prüfung des Rechnungshofes oder gleichartiger Kontrolleinrichtungen unterliegen, fallen ebenfalls in diese Kategorie.

Bestechlichkeit und Bestechung

Für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts dürfen Amtsträger keine Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen (Bestechlichkeit, auch passive Bestechung). 

Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (aktive Bestechung).

Die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten ist in vollem Umfang strafbar.

Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung

Auch für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts dürfen Amtsträger keine Vorteile fordern. Zudem dürfen sie keine ungebührlichen Vorteile annehmen oder sich versprechen lassen. 

Vorteile, die angenommen werden dürfen (keine ungebührlichen Vorteile):

  • Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt (z.B. nach Beamtendienstrecht) ist, oder die im Rahmen einer Veranstaltung gewährt (z.B. Eintritts-, Teilnahme- und Nächtigungsgebühren sowie Verpflegung) werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht
  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke (z.B. Spenden zur Förderung der Kunst und Wissenschaft), auf deren Verwendung der Amtsträger oder der Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt
  • orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen

Auch wenn keine konkreten Amtsgeschäfte im Raum stehen, sind derartige Handlungen auch dann strafbar, wenn der Amtsträger mit dem Vorsatz handelt, sich dadurch in seiner (zukünftigen) Tätigkeit beeinflussen zu lassen ("Anfüttern").

Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einem Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts oder zur Beeinflussung einen ungebührlichen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Vorteilszuwendung).

Zuständiges Gericht bei einem Auslandsbezug

Delikte, die von jemandem als österreichischer Amtsträger im Ausland begangen wurden, sind in Österreich strafbar. Auch Delikte, die gegen einen österreichischen Amtsträger während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begangen wurden, sind in Österreich strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit gegeben ist. 

Zudem sind Korruptionsdelikte in Österreich strafbar, wenn der Täter zur Tatzeit Österreicher war oder die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers begangen wurde.

Rechtsgrundlagen

  • § 64 Abs 1 Z 2, 2a Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 74 Abs 1 Z 4a Strafgesetzbuch (StGB)
  • §§ 305 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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