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Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Individualleistungsexekution)

Herausgabe von Sachen

Mit der Exekutionsbewilligung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, genau definierte bewegliche Sachen zu beschlagnahmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen

Lautet ein Exekutionstitel auf Räumung einer Liegenschaft, räumt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Liegenschaft, indem er Personen und bewegliche Sachen entfernt. Weiters verschafft er dem betreibenden Gläubiger den Besitz. Typischer Anwendungsbereich ist die Delogierung von Mietern und Pächtern.

Falls dafür Arbeitskräfte (z.B. ein Schlosser zur Türöffnung) oder Transportmittel (z.B. eine Spedition) notwendig sein sollten, muss der betreibende Gläubiger diese bereitstellen. Tut er dies nicht, unterbleibt der Vollzug. Er hat aber einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Verpflichteten.

Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Erwirkung von vertretbaren Handlungen

Wenn der Verpflichtete eine Handlung schuldet, die auch von einem Dritten erbracht werden kann (z.B. das Ausmalen eines Zimmers), kann der betreibende Gläubiger ermächtigt werden, diese Handlung durch eine andere Person auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Diese Kosten werden dann im Wege der Exekution wegen Geldforderungen vollstreckt. Der betreibende Gläubiger kann jedoch auch die Vorauszahlung der Kosten beantragen.

Erwirkung von unvertretbaren Handlungen

Kann die vom betreibenden Gläubiger begehrte Handlung nicht von anderen Personen durchgeführt werden (z.B. Rechnungslegung, Ausstellung eines Dienstzeugnisses), kann gegen den Verpflichteten, um die Vornahme der Handlung zu bewirken, Geldstrafen oder bis zu sechs Monaten Beugehaft angedroht oder verhängt werden.

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen

Ist der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zur Unterlassung oder Duldung (z.B. Unterlassung einer Besitzstörung) bestimmter Handlungen verpflichtet und hält er sich nicht daran, kann der betreibende Gläubiger sein Recht durchsetzen, indem er die Verhängung von Beugestrafen beantragt. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten enthalten.

Das Gericht hat gegen den Verpflichteten zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Bei jeder weiteren Zuwiderhandlung können sowohl Geldstrafen (bis zu 100.000 Euro pro Antrag) als auch Haftstrafen (bis zu 2 Monaten pro Antrag, aber insgesamt maximal 1 Jahr) verhängt werden. Die Geldstrafen fließen dem Bund und nicht dem betreibenden Gläubiger zu.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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