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Eigenhändige Verfügung (bisher auch nur "Testament")

Allgemeine Informationen

Hinweis:

Gilt für eigenhändige Verfügungen, die nach dem 1. Jänner 2017 errichtet werden!

Der gesamte Text muss von der Testamentsverfasserin/dem Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.

Achtung:

Wird das Testament mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder handschriftlich von einer dritten Person geschrieben, liegt ein fremdhändiges Testament vor, das nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig errichtet werden kann.

Es sollte mit dem vollen Namen unterschrieben werden, wobei im Gesetz lediglich gefordert wird, dass über die Identität der Testamentsverfasserin/des Testamentsverfassers kein Zweifel besteht. Es genügt also auch beispielsweise die Unterschrift "Euer Vater". Ein Handzeichen oder eine Stampiglie genügt nicht. Etwaige Ergänzungen müssen nochmals unterschrieben werden.

Es ist zu empfehlen, dem eigenhändigen Text auch ein Datum anzufügen, das später im Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung sein kann (etwa wenn mehrere, widerstreitende Testamente vorliegen).

Zeuginnen/Zeugen sind für das eigenhändige Testament nicht notwendig.

Zusätzliche Informationen

Aufbewahrungsort des eigenhändigen Testaments

Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt hinterlegt werden.

Tipp:

Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (Registrierung bei einer Notarin/einem Notar) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Registrierung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt).

Im Zentralen Testamentsregister werden nicht der Inhalt des Testaments, sondern nur die persönlichen Daten der Testamentserrichterin/des Testamentserrichters und das Datum der Testamentserrichtung registriert.

Im Sterbefall fragt die zuständige Notarin/der zuständige Notar bei diesem Register an und bekommt dort die Auskunft, wo das Testament hinterlegt ist und kann es sich schicken lassen. Auf jeden Fall kann so verhindert werden, dass jemand, der das Testament findet und inhaltlich damit nicht einverstanden ist, dieses unterschlägt.

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der Verstorbenen/des Verstorbenen angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erbinnen/Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erbinnen/Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn der Verstorbenen/dem Verstorbenen nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die/der Verstorbene bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der/des Verstorbenen wieder.

Beispiel: Die Verstorbene/der Verstorbene setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.

Auch wenn sich der von der Verstorbenen/dem Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille/sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Weiterführende Links

  • Testament (ÖNK)
  • Testamentsregister (ÖRAK)

Rechtsgrundlagen

§ 578 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)  

Zum Formular

Testament (eigenhändig) Muster

Dieses Testament enthält sowohl eine Erbseinsetzung (nämlich der Ehegattin) als auch eine Verfügung ohne Erbseinsetzung (nämlich den Roller, den der Freund bekommen soll).

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
  • Österreichische Notariatskammer

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