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Einverleibung bzw. Löschung

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeine Informationen
  • Zuständige Stelle
  • Kosten
  • Zusätzliche Informationen
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Die Einverleibung (Eintragung) dient dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust, d.h. ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person über. Einverleibt wird z.B. das Eigentumsrecht, ein Pfandrecht, eine Dienstbarkeit (Servitut). Auch die Löschung z.B. eines Pfandrechts oder einer Dienstbarkeit (Servitut) ist eine Einverleibung.

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ). Zur Beachtung: Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ist für Wien nicht zuständig.

Kosten

  • Eingabengebühr für den Antrag: 81 Euro
  • Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts:
    • 1,1 Prozent Prozent vom Wert des Rechts
  • Zusätzlich für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Pfandrechts:
    • 1,2 Prozent Prozent vom Wert des Rechts
  • Zusätzlich für die Eintragung einer Rangordnung für die beabsichtige Verpfändung:
    •  Prozent des Wertes
  • Zusätzlich für die nachträgliche Eintragung (Einverleibung) des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung:
    • 0,6 Prozent vom Wert des Rechts

Der Wert des Rechts für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre (= Verkehrswert). Dies ist bei Kaufverträgen in der Regel der Kaufpreis. Begünstigt sind jedoch

  • Rechtsgeschäfte im erweiterten Familienkreis, wie z.B. Übertragung eines Grundstücks an die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten, an Geschwister, Nichten und Neffen, etc. und
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge zur Änderung von Unternehmensstrukturen, z.B. Übertragung eines Grundstücks aufgrund einer Verschmelzung.

Für diese Fälle bemisst sich die Eintragungsgebühr mindestens nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach 30 Prozent des Verkehrswerts.

Der Wert des Rechts für die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts und für die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Zusätzliche Informationen

Grundbuchsgesuche sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts oder Namensänderung).

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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