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Allgemeines zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel für Österreich

Allgemeines

Bei einem Verlängerungsantrag müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln als auch die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sein.

Im Verlängerungsfall muss gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein.

Fristen

Ein Verlängerungsantrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels Aufenthaltstitels gestellt werden, damit im Verlängerungsverfahren ein Aufenthaltsrecht besteht.

Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  • die/der Drittstaatsangehörige glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
  • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

Hinweis:

Die/der Drittstaatsangehörige hat die gleichen Rechte wie bei Innehabung des Aufenthaltstitels, das heißt sie/er hat den gleichen Arbeitsmarktzugang wie bisher.

Über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages kann gegeben falls mehrmals eine Bestätigung im Reisedokument angebracht werden (oft als Notvignette bezeichnet). Diese Bestätigung ist gebührenpflichtig. Sie kann eine Gültigkeit von bis zu 3 Monaten aufweisen und berechtigt zur visumfreien Einreise nach Österreich sowie zur Einreise in den Schengenraum zwecks Reise nach Österreich.

Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

Zuständige Stelle

Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen in Österreich bei der Niederlassungsbehörde eingebracht werden, die für den Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist .

Niederlassungsbehörde ist:

  • In Niederösterreich für eine neuerliche Beantragung der "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU", "Aufenthaltsbewilligung – ICT" und "Aufenthaltsbewilligung – mobile ICT" und Aufenthaltstitel für deren Familienangehörigen: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
  • In allen anderen Bundesländern und in Niederösterreich für alle anderen Aufenthaltstitel (insbesondere für "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"):
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten: der Magistrat
      • In Wien: die MA 35
      • In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
  • Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für Anträge auf Familiennachzug zu Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status auf subsidiären Schutz zukommt.

Verfahrensablauf

Die/der Drittstaatsangehörige muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.

Kosten

Antragsgebühr: 218 Euro

Rechtsgrundlagen

  • §§ 24 bis 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
  • Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Letzte Aktualisierung: 07.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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