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Pensionsansprüche in mehreren Staaten

Versicherungszeiten im Ausland

Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich für den Anspruch auf eine Pension zu berücksichtigen.

Im Rahmen der VO (EG) 883/2004 kommt es nur zu einer Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zu keiner Harmonisierung, das heißt die nationalen Anspruchsvoraussetzungen kommen grundsätzlich zur Anwendung, zum Beispiel unterschiedliche Wartezeiten für einen Pensionsanspruch und unterschiedliche Pensionsantrittsalter. Die VO (EG) 883/2004 ist anwendbar auf alle Staaten des EWR und auf die Schweiz. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich sind inhaltsgleiche Regeln aus dem Handels- und Kooperationsabkommen anwendbar.

Im Verhältnis zu folgenden Staaten bestehen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Chile
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada (und Quebec)
  • Nordmazedonien
  • Moldau
  • Montenegro
  • Philippinen
  • Republik Korea
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA
Hinweis:

Versicherungszeiten, die in einem Staat erworben wurden, in dem die VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar ist und mit dem kein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit besteht, werden nicht berücksichtigt.

Pensionsantrag

Bei einem Antrag auf Alterspension mit Versicherungszeiten in mehreren Staaten ist der Antrag bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, zu stellen. Dort muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zahlt jeder Staat nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen eine gesonderte Pension, wenn die/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.

Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen. Beachten Sie bitte lange Bearbeitungszeiten bei Pensionsansprüchen in mehreren Staaten.

Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten nach dem jeweiligen nationalen Recht ein Leistungsanspruch besteht.

Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde, ist der Pensionsversicherungsträger nicht verpflichtet, Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG).

Berechnung der Pension

Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:

Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Die so berechnete Pension wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor. Falls in beiden Staaten ein Anspruch besteht, erhält die Person aus beiden Staaten jeweils eine sogenannte Teilpension.

Tipp:

Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Weiterführende Links

  • Internationale Sprechtage (PV)
  • Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (PV)
  • Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (SV)

Rechtsgrundlagen

VO (EG) 883/2004

Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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    Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
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    Versteuerung der Pension

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