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Elektro-Scooter

Hinweis

Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des Elektro-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Allgemeines

Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

Benützung

Achtung

Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

Erlaubt ist außerdem das Befahren von

  • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
  • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
  • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

Verboten ist insbesondere auch,

  • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
  • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
  • Sachen zu transportieren,
    • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
    • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des Elektro-Scooter befestigt ist)
  • Anhänger zu ziehen,
  • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
  • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
  • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

Alter

Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

Neu

Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines Elektro-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

Ausrüstung

Elektro-Scooter sind mit

  • wirksamer Bremsvorrichtung
  • Klingel oder Hupe 
  •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
  •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
  •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
  • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
    • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
    • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
  • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
    • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
    • einem roten Rücklicht

auszurüsten.

Abstellen

Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

Weiterführende Links

  • E-Scooter (BMIMI)
  • Scooter und Roller im Straßenverkehr (Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs.1 Z 22a, § 68a  Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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