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Rechtsgüterschutz und Straftaten

Allgemeines

Das Strafrecht schützt besonders wertvolle Rechtsgüter (z.B. das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen). Die Strafbarkeit von Straftaten, die solche Rechtsgüter gefährden und die jeweiligen Strafen müssen vor der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt sein. Sind sie das nicht, ist die begangene Tat auch nicht strafbar.

Eine Handlung – also ein Tun oder Unterlassen – ist dann strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Tatbestand ist die gesetzliche Umschreibung der verbotenen Tat. Hier spielt es auch eine Rolle, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

Beispiel:

Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, begeht einen Mord.
Wer hingegen fahrlässig den Tod eines anderen Menschen herbeiführt, muss sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Rechtswidrigkeit und Schuld

An sich verbotene Taten können allerdings durch bestimmte Gründe (z.B. Notwehr) gerechtfertigt sein. Ist eine solche Tat nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, wird der Täter nicht bestraft, sondern freigesprochen.

Eine rechtswidrige Tat wird weiters nur dann bestraft, wenn sie dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann. Strafbar ist nämlich nur, wer schuldhaft handelt. Daher entfällt eine Strafbarkeit, wenn der Täter nicht schuldfähig ist oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

Nicht schuldfähig (unzurechnungsfähig) sind z.B. geisteskranke oder geistig behinderte Personen oder Menschen, die zum Tatzeitpunkt an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung litten und dadurch unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Es kommt diesfalls bei entsprechender Gefährlichkeit die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in Betracht (vorbeugende Maßnahme).

Auch Kinder, die zum Zeitpunkt der Tatausführung noch nicht 14 Jahre alt waren, sind schuldunfähig.

Ein Entschuldigungsgrund lässt die Schuld an der an sich rechtswidrigen Tat entfallen. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn eine Person, um ihr eigenes Leben zu retten, einer anderen Person eine lebensrettende Maßnahme verwehrt (entschuldigender Notstand).

Hinweis:

Besondere Regelungen gelten für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Diese sind grundsätzlich strafmündig. Eine Strafbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die jugendliche Person

  • aus bestimmten Gründen (z.B. verzögerte Entwicklung) noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder
  • vor ihrem 16. Geburtstag ein Vergehen begeht, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um sie von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Rechtsgrundlagen

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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