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Registerauszug Geburt (Teilregisterauszug)

Allgemeine Informationen

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

So wie die Geburtsurkunde ist der Registerauszug Geburt (früher: "Abschrift aus dem Geburtenbuch") als Teilauszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Nachweis der Geburt vor den Behörden zu verwenden.

Betroffene

Damit Dritte nicht frei auf Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. 

Voraussetzungen

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Jede Personenstandsbehörde, das ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: die Standesämter in Wien (Stadt Wien) (MA 63)

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Geburt im zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst ist.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria (id.austria.gv.at) oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular in Papier erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Hinweis:

Über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" können ein Teilauszug Geburt und weitere Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) online bestellt werden. Für elektronische Registerauszüge fällt kein Kostenersatz an. Weiters ist über das Urkundenservice nur die Auskunft von Eigendaten möglich.

Kosten

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 21 Euro

Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt

  • Bundesgebühr: 11 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).

Ein elektronischer Registerauszug kann über das digitale Urkundenservice beantragt werden: Es fällt kein Kostenersatz an.

Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen werden durch die Behörden (Standesämter) im Einzelfall erteilt.

Rechtsgrundlagen

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)

Experteninformation

Bei Personenstandsfällen, die sich vor dem 1. November 2014 ereignet haben, kann eine Nacherfassung der Daten im Register für die Ausstellung eines Registerauszuges erforderlich sein. Die Nacherfassung erfolgt durch das Standesamt, das den Personenstandsfall dokumentiert hat.

Zum Formular

Registerauszug Geburt (Geburtenbuch - Abschrift)

Authentifizierung und Signatur

  • Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (id.austria.gv.at) oder EU Login (über das digitale Amtsservice "Urkundeservice")
  • Schriftlich oder persönlich (Amtlicher Lichtbildausweis)

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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