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Was ich nach der Geburt zu beachten habe Nach der Geburt eines Kindes müssen ein paar Behördenwege gemacht werden. Was muss ich für mein Kind beantragen? Welche Untersuchungen stehen noch an? Bekomme ich finanzielle Unterstützungen für mein Kind? Ab wann muss ich wieder arbeiten gehen?

Behördenwege für das Kind

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Finanzielle Unterstützung nach der Geburt

Mutterschutz

Weitere Informationen

Behördenwege für das Kind

Die Geburt eines Kindes ist mit ein paar Behördenwegen verbunden. Das Kind braucht Dokumente wie die Geburtsurkunde, die Bestätigung der Meldung, den Staatsbürgerschaftsnachweis oder manchmal auch einen Reisepass und/oder Personalausweis. Über den digitalen Babypoint können Sie einige Dokumente elektronisch erhalten. Die Erstausstellung einiger Dokumente wie beispielsweise die Geburtsurkunde kann dort elektronisch durchgeführt werden.
Mehr Info zur Checkliste – Behördenwege bei der Geburt eines Kindes

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Auch nach der Geburt des Kindes sieht der Eltern-Kind-Pass (vormals Mutter-Kind-Pass) bis zum fünften Lebensjahr des Kindes ärztliche Untersuchungen vor. Normalerweise ist das Kind bei den Eltern mitversichert. Die Untersuchungen sind bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherung kostenlos.
Mehr Info zu Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen des Kindes

Finanzielle Unterstützung nach der Geburt

Es gibt verschiedene finanzielle Unterstützungen für Familien. Diese gibt es während der Schwangerschaft und danach. Vor der Geburt gibt es das Wochengeld, nach der Geburt das Wochengeld während der Schutzfrist, die Familienbeihilfe oder das Kinderbetreuungsgeld. Außerdem gibt es steuerliche Vorteile in Form von Absetz- und Freibeträgen für Familien (z.B. Kinderfreibetrag, Familienbonus Plus).
Mehr Info zur Checkliste – Beruf und Finanzielles nach der Geburt eines Kindes

Mutterschutz

Beschäftigungsverbote nach der Geburt

Arbeitnehmerinnen dürfen acht Wochen nach der Geburt (Schutzfrist) nicht beschäftigt werden. Im Falle einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. Hat sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um diese Verkürzung. Maximal kann die Schutzfrist nach der Geburt 16 Wochen betragen.
Mehr Info zum Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

Meldung der Elternkarenz

Nach Ablauf der Schutzfrist kann Elternkarenz in Anspruch genommen werden. Beginn und Dauer der Karenz müssen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber rechtzeitig gemeldet werden. Dienstnehmerinnen müssen den beabsichtigten Beginn und die beabsichtigte Dauer der Karenz vor Ablauf der Schutzfrist melden. Möchte der Vater direkt nach Ablauf der Schutzfrist Elternkarenz nehmen, so hat er dies spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden.
Mehr Info zur Elternkarenz

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Mutterschutz oder Karenz

Arbeitnehmerinnen haben während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen Kündigungsschutz. In dieser Zeit können sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht rechtswirksam gekündigt werden.

Für eine Entlassung

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt oder
  • bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt

muss grundsätzlich das Arbeits- und Sozialgericht zustimmen.

Während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich durchgeführt wurde.
Mehr Info zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Weitere Informationen

  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Antrag
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten
  • Elternkarenz und Elternteilzeit – Kündigungs- und Entlassungsschutz (→ USP)
  • Eltern-Kind-Pass (→ Österreichisches Gesundheitsportal)
  • Familienbonus Plus (→ BMF)
  • Steuervorteile für Familien (→ AK)
  • Vorheriger Artikel: 
    Für die Geburt
Letzte Aktualisierung: 7. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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