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Abschleppen defekter Fahrzeuge

Hinweis

Die folgenden Informationen betreffen das private Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge (z.B. nach einer Panne) und das private Abschleppen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind.
Informationen zum behördlich verfügten Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

  • Voraussetzungen
  • Lenkberechtigung für das Abschleppen
  • Beleuchtungsvorschriften
  • Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen
  • Höchstgeschwindigkeit
  • Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die häufigste Form des Abschleppens von Fahrzeugen durch Privatpersonen, das Abschleppen mit Seil oder Stange, ohne dass das Fahrzeug hochgehoben ist, ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Lenkvorrichtung des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
  • Mindestens eine Bremsanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges ist ausreichend wirksam
  • Das abzuschleppende Fahrzeug wird von einer Person gelenkt
  • Die Verbindung mit dem Zugfahrzeug ist nicht länger als acht Meter und anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern durch einen (in der Regel roten) Lappen oder dergleichen gut erkennbar gemacht

Fahrzeuge, bei denen alle Bremsanlagen ausgefallen sind, dürfen mit einer Stange abgeschleppt werden, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden Fahrzeuges.

Lenkberechtigung für das Abschleppen

Die Lenkerin/der Lenker des Zugfahrzeuges muss die zum Lenken des Zugfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen.

Die Lenkerin/der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges muss

  • beim Abschleppen generell die Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Fahrzeug fällt, und
  • beim Abschleppen von Kraftwagen (z.B. Pkw) eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Führerscheinklassen (Klassen der Lenkberechtigung)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beleuchtungsvorschriften

Soweit erforderlich, muss das abzuschleppende Fahrzeug mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützerinnen/anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht werden.

Die Warnblinkanlage darf grundsätzlich u.a. dann verwendet werden, wenn die Lenkerin/der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

Beispiel

Ein Fahrzeug wird mit 35 km/h auf einer Freilandstraße abgeschleppt. Da die anderen Fahrzeuge auf dieser Straße mit höherer Geschwindigkeit fahren, darf die Warnblinkanlage des abzuschleppenden Fahrzeuges eingeschaltet werden, um andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer zu warnen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein dauerndes Einschalten der Alarmblinkanlage problematisch sein könnte, da Änderungen der Fahrtrichtung durch die Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen sind.

Abschleppen auf Autobahnen und Autostraßen

Bei einer Panne auf einer Autobahn bzw. einer Autostraße darf das defekte Fahrzeug lediglich bis zur nächsten Ausfahrt abgeschleppt werden.

Höchstgeschwindigkeit

Beim privaten Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nicht schneller als 40 km/h gefahren werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Höchstgeschwindigkeiten" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 102 Abs 2, 105 Kraftfahrgesetz (KFG)
  • § 58 Abs 1 Z 2 lit c Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
  • §§ 46 Abs 3, 47 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Letzte Aktualisierung: 2. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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