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  • Veranstaltungen

Leben in der Gemeinde Lamprechtshausen

  • Arbeiten in Haus und Garten
    • Rasenmähen
    • Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
  • Regelungen bezüglich Kfz
    • Autowaschen
    • Warmlaufenlassen des Motors
    • Lärmbelästigung durch Mopeds
  • Hundehaltung
    • Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
    • Maulkorb- bzw. Leinenzwang
    • Hundekot
  • Sonderregelungen für diese Gemeinde
  • Müll
  • Kontaktdaten der Gemeinde
  • Rechtsgrundlagen
  • Statistische Daten der Gemeinde

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

zu unterlassen:

  • frühe Morgenstunden
  • Mittagsstunden
  • späte Abendstunden
  • Sonntag 

Hinweis

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Teppich klopfen oder lärmintensive Arbeiten

zu unterlassen:

  • frühe Morgenstunden
  • Mittagsstunden
  • späte Abendstunden
  • Sonntag 

Hinweis

Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Lamprechtshausen sind Hunde außerhalb von Gebäuden an öffentlichen Orten wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Kinderspielplätzen und dergleichen, auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, in frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen sowie im Naturschutzgebiet Weidmoos so an der Leine zu führen, dass jederzeit eine Beherrschung des Tieres gewährleistet ist und Gefahren für Menschen und Sachen (z.B. Wild, Hunde, usw.). abgewendet werden können.

Diese Bestimmung gilt nicht für Fälle, bei welchen Hundegebrauch (Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde, Assistenzhunde, udgl.) dies ausschließt.

Diese Verordnung gilt für das Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Lamprechtshausen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Lamprechtshausen haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen und für Flächen unter Büschen und Sträuchern. 

Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • An Straßen, Plätzen, in Siedlungen, Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen und Gartenanlagen ist Pferdemist von jenen Personen unverzüglich zu entfernen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.
    • Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelzentrum Lamprechtshausen
Käsereistraße 7
5112 Lamprechtshausen

Abfallarten die gesammelt werden: Verpackungen, Sperriger Hausabfall, Altstoffe, Baum- und Strauchschnitt aus dem Hausgarten, Elektroaltgeräte, Problemstoffe

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch
    • 15 bis 19 Uhr
  • Freitag
    • 13 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Lamprechtshausen
Hauptstraße 4
5112 Lamprechtshausen

Telefon: +43 627 462 02
Fax: +43 627 462 02 22
E-Mail: gemeinde@lamprechtshausen.at

Amtsstunden:

  • Montag 
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr

Parteienverkehr

  • Dienstag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

  • Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Wasserrechtsgesetz (WRG)
  • Salzburger Landessicherheitsgesetz
  • Hundeleinenzwang-Verordnung der Gemeinde Lamprechtshausen
  • Pferdemistverordnung der Gemeinde Lamprechtshausen
  • Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Lamprechtshausen zur Hundekotbeseitigung
Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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