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Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte bzw. nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen einer/eines Pflichtteilsberechtigten sind Schenkungen an Dritte (in diesem Fall nur jene, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers gemacht wurden) der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden.

Ausgehend von dieser "erhöhten Verlassenschaft" ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen.

Dieses Recht steht pflichtteilsberechtigten Nachkommen nur für Schenkungen zu, die die verstorbene Person zu einer Zeit gemacht hat, zu der sie ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat.

Der Ehegattin/dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner steht dieses Recht nur für Schenkungen zu, die während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft gemacht wurden.

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen einer/eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Auch eine Vermächtnisnehmerin/ein Vermächtnisnehmer, die/der beitragspflichtig wäre, kann die Anrechnung verlangen.

Die Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können im Folgenden nur oberflächlich dargestellt werden. Sofern eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten gemacht wird, kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin mit dem Geschenknehmer/der Geschenknehmerin vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil des Geschenknehmers/der Geschenkgeberin angerechnet werden soll oder nicht. Diese Anrechnung kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin auch nachträglich – etwa in einem Testament – erlassen. Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, können diese Auswirkungen auf die Erbteile oder Pflichtteile haben. Solche Schenkungen haben vor allem auch Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer pflichtteilsberechtigter Personen.

Achtung:

Für die konkrete Berechnung von Erb- oder Pflichtteilen nach dem Ableben des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin ist die Kenntnis des genauen Sachverhaltes unbedingt erforderlich.

Hinweis:

Wenn die vorhandene Verlassenschaft nicht ausreicht, kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer oder die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer den Rest auf ihren Pflichtteil auffüllt. Es bestehen Haftungen der Geschenknehmerin/des Geschenknehmers.

Zur Klärung der Frage, ob etwas anrechenbar ist oder nicht, sollte fachkundige Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dies insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen, die wegen des Erbrechtsänderungsgesetzes seit 1. Jänner 2017 anzuwenden sind.

Rechtsgrundlagen

§§ 782, 783 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion|
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