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Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Haltung von Hunden in Zwingern

Zwingerhaltung ist nur dann zulässig, wenn der Hund mindestens einmal pro Tag, entsprechend seinem Bewegungsbedürfnis, die Möglichkeit bekommt, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

Folgende Anforderungen muss ein Zwinger erfüllen:

  • Ein Zwinger muss mindestens 15 Quadratmeter groß sein. Diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein. In diese Fläche ist der Platzbedarf für eine Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund bzw. für eine weitere Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche Grundfläche von 5 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Auch diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein.
  • Die Einfriedung des Zwingers darf nicht vom Hund zerstört werden können. Auch darf der Hund sie nicht überwinden bzw. sich daran verletzen können. Sie muss mindestens 1,8 Meter hoch und ausreichend tief im Boden verankert sein.
  • Der Zwinger muss an der Hauptwetterseite geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren müssen an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf ausgestattet sein. Die Türen müssen nach innen aufschwingen.
  • Es darf keine Verletzungsgefahr für den Hund bestehen. Flüssigkeit muss abfließen können. An mindestens einer Seite des Zwingers muss der Hund freie Sicht nach außen haben. Werden mehrere Hunde nebeneinander in Zwingern gehalten, dürfen sie sich nicht gegenseitig verletzen können. Außerhalb der Hundehütte muss es eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material geben. Der Zwinger muss trocken, sauber und ungezieferfrei gehalten werden.
  • Im Zwinger muss ausreichend natürliches Tageslicht vorhanden sein. Alle im Zwinger gehaltenen Hunde müssen jederzeit einen schattigen Platz zur Verfügung haben.
  • Elektrische Absperrungen bzw. stromführende oder elektrische Impulse aussendende Vorrichtungen dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, nicht angebracht sein.
  • Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, müssen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zueinander haben. Ausnahme: Bei Hunden, die sich nicht vertragen, ist Sichtkontakt zu verhindern.

Rechtsquellen

  • Tierschutzgesetz
  • 2. Tierhaltungsverordnung
Letzte Aktualisierung: 28. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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