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Geschworene

Allgemeines

Geschworenengerichte werden bei der Verhandlung von besonders schweren Straftaten ab einem bestimmten Strafmaß (z.B. Mord) oder bei bestimmten politischen Delikten (z.B. Herabwürdigung der Fahne der Republik) eingesetzt.

Ein Geschworenengericht setzt sich zusammen aus:

  • dem Schwurgerichtshof bestehend aus drei Berufsrichtern (davon ist ein Richter der Vorsitzende) und
  • der Geschworenenbank bestehend aus acht Geschworenen (davon ist ein Laienrichter der Obmann)

Die Entscheidungbefugnis der Geschworenen ist auf Fällung des Urteils beschränkt, sie sind auch durch die Sitzordnung von den Berufsrichtern getrennt (daher: "Geschworenenbank").

Entscheidung über Schuld und Strafe

Die Entscheidung über die Schuld treffen die Geschworenen allein (die Berufsrichter haben dabei kein Mitspracherecht). Dabei beurteilen sie, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist. Im Fall eines Schuldspruchs stimmen sie dann gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Art und Höhe der Strafe ab.

Die Entscheidung der Schuldfrage wird von den Geschworenen durch Abstimmung getroffen. Abgestimmt wird über schriftliche Fragen zum Fall, die von den Berufsrichtern vorbereitet werden und mit "ja" oder "nein" zu beantworten sind. Es ist auch möglich eine Frage nur teilweise zu bejahen. Dabei gibt es Haupt-, Eventual- und Zusatzfragen. Die Hauptfrage nach der Schuld des Angeklagten an dem ihm vorgeworfenen Delikt muss dabei immer gestellt werden.

Die Abstimmung erfordert keine Einstimmigkeit, eine Frage gilt als bejaht, wenn mindestens fünf der acht Geschworenen dafür stimmen. Bei Stimmengleichstand gilt die Meinung, die für den Angeklagten günstiger ist. ("In dubio pro reo" – Im Zweifel für den Angeklagten)

Tauchen bei der Beratung oder Abstimmung über das Urteil bei den Geschworenen Unklarheiten auf, die auch durch die Berufsrichter nicht ausgeräumt werden können, können die Geschworenen veranlassen, dass die Hauptverhandlung wieder eröffnet wird.

Wahrspruch

Das Geschworenenurteil über die Schuld bzw. Unschuld der angeklagten Person wird als Wahrspruch bezeichnet und muss nicht begründet werden. Dadurch sind solche Urteile nur schwer überprüfbar.

Sind die Berufsrichter allerdings der Meinung, dass der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, können sie eine Verbesserung durch die Geschworenen beauftragen (Moniturverfahren).

Wenn der Wahrspruch in der Hauptfrage den drei Berufsrichtern einstimmig als falsch erscheint wird dieser Wahrspruch ausgesetzt. Somit muss der Fall von einem anderen Geschworenengericht neu verhandelt werden. Wird von den anderen Geschworenen derselbe Wahrspruch gefällt, so ist das Urteil endgültig.

Die Entscheidung des Geschworenengerichtes über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten ist in der Regel endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ein solches Urteil kann nur wegen Verfahrensfehlern bzw. wegen der Höhe der verhängten Strafe und/oder hinsichtlich der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft werden.

Weiterführende Links

Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
  • Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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