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Fischen in Wien – Berechtigung und Dokumente

  • Allgemeines
  • Fischerkarte und Fischereiprüfung
  • Fischergastkarte
  • Weiterführende Links
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeines

Grundsätzlich dürfen folgende Personen in Wien fischen, sofern sie im Besitz einer gültigen Fischerkarte oder Fischergastkarte sind:

  • Fischereiausübungsberechtigte (z.B. der Eigentümer eines Eigenreviers, die Stadt Wien als Verwalterin etc.)
  • Das Hilfspersonal der Fischereiausübungsberechtigten
  • Fischereiaufseher
  • Lizenznehmer

Wer die Fischerei in Wien nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigten ausübt, muss sich grundsätzlich mit

  • einer Fischerkarte oder Fischergastkarte und
  • einer schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz)

ausweisen (Lizenznehmer).

Eine Lizenz zum Fischen können Personen grundsätzlich von dem Fischereiausübungsberechtigten erhalten, wenn sie über eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte verfügen.

Unmündigen Personen zwischen 6 und 14 Jahren kann das Fischen von dem Fischereiausübungsberechtigten gestattet werden, wenn dies unter Aufsicht einer volljährigen, zur Ausübung der Fischerei berechtigten Person geschieht. Unmündige können unter diesen Voraussetzungen ohne Fischerkarte oder Fischergastkarte fischen, da diese erst ab 14 Jahren ausgestellt werden dürfen. Sie benötigen für die Ausübung des Fischfangs auch keine eigene Lizenz. Ihre Berechtigung muss jedoch in der Lizenz der Aufsichtsperson vermerkt werden.

Von der Fischerkartenpflicht befreit sind Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung zu erwerben bzw. nachzuweisen, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz ist. Die assistierende Person darf zeitgleich nur eine Person bei der Angeltätigkeit unterstützen und muss dabei dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Wiener Fischereigesetzes und darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.

Fischerkarte und Fischereiprüfung

Fischerkarten des Bundeslandes Wien werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Wiener Fischereiausschuss ausgestellt.

Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen:

  • Kein Verweigerungsgrund (z.B. Person unter 14 Jahren oder rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Taten)
  • Nachweis der fischereifachlichen Eignung (z.B. mit einem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung oder einer Bescheinigung einer in einem anderen Bundesland erworbenen gleichwertigen Eignung)

Fischerkarten werden entweder für das laufende Kalenderjahr oder für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellt und sind nicht übertragbar. Die Fischerkarte muss bei Ausübung der Fischerei mitgeführt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsehern sowie Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses auf Verlangen ausgehändigt werden. Zur Identitätsfeststellung vor diesen Personen muss auf Verlangen auch ein amtlicher Lichtbildausweis ausgehändigt werden.

Gegenstände der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechts und der einschlägigen Rechtsvorschriften. Aus jedem dieser Gegenstände werden zehn Fragen gestellt. Die Prüfung findet in Form eines zweistündigen schriftlichen Multiple-Choice-Tests statt. Über den Prüfungserfolg wird ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.

Fischergastkarte

Fischergastkarten des Bundeslandes Wien können von den Fischereiausübungsberechtigten ausgegeben werden. Sie dürfen nur ausgefolgt werden, wenn dem Fischereiausübungsberechtigten keine Verweigerungsgründe bekannt sind (ein solcher wäre z.B., dass die Person noch nicht 14 Jahre alt ist). Fischergastkarten gelten für die Dauer von dreißig Tagen ab Ausfolgung und nur für die darauf bezeichneten Fischwässer.

Weiterführende Links

  • Wiener Fischereiausschuss (→ WFA)
  • Österreichischer Fischereiverband (→ ÖFV)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 27 bis 31, 55 Wiener Fischereigesetz
  • Verordnung betreffend die Fischereiprüfung

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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