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Papamonat – Freistellung für Väter aus Anlass der Geburt des Kindes

Allgemeines

Für alle unselbständig erwerbstätigen Väter in der Privatwirtschaft besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes ("Papamonat"). Diese Freistellung ist keine Elternkarenz. Eigene Regelungen zu einem Papamonat finden sich auch im Dienstrecht des Bundes und einiger Bundesländer sowie in bestimmten Kollektivverträgen.

Wenn schon in Kollektivverträgen ein solcher Anspruch geregelt ist, der günstiger ist als der geschaffene gesetzliche Anspruch, bleibt dieser unberührt. Ebenso unberührt bleiben die diesbezüglichen dienstrechtlichen Regelungen der Bundesländer.

Zeitraum der Freistellung

Die Freistellung kann ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden, sie beträgt einen Monat. Besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot der Mutter (weil sie nicht Arbeitnehmerin, sondern selbständig, Hausfrau oder arbeitslos ist), so kann der Papamonat bis zum Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt beansprucht werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung sind

  • das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind; (Der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Der Papamonat endet in Folge des Wegfalls des gemeinsamen Haushalts vorzeitig, wenn dies die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verlangt.)
  • die rechtzeitige Vorankündigung und
  • die fristgerechte Meldung des konkreten Antritts des Papamonats.

Werden die gesetzlich bestimmten Fristen für die Vorankündigung bzw. für die Meldung versäumt, kann der Papamonat mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden (Zustimmung ist erforderlich).

Vorankündigung der Inanspruchnahme

Der Vater hat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er die Freistellung in Anspruch nehmen will. Anzugeben sind auch der Geburtstermin und der voraussichtliche Beginn der Freistellung.

Kann die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt nicht rechtzeitig erfolgen, so entfällt die Verpflichtung der Vorankündigung.

Meldung des konkreten Antritts

Der Vater hat die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt zu geben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Väter, die den Papamonat in Anspruch nehmen, sind kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Bei Entfall der Vorankündigung beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung des Antrittszeitpunkts.

Hinweis

Das Familienzeitbonusgesetz regelt die finanzielle Absicherung bei Inanspruchnahme des Papamonats. Der sogenannte "Familienzeitbonus" steht Vätern zu, die ihre Erwerbstätigkeit anlässlich der erfolgten Geburt unter den gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vorübergehend einstellen und sich der Familie widmen.

Weiterführende Links

Familienzeitbonus für Väter

Rechtsgrundlagen

§ 1a Väter-Karenzgesetz (VKG)

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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