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Begutachtungsentwurf: Einkommensteuergesetz u.a.

Eine Reihe von Maßnahmen soll im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umgesetzt werden.

  • Beginn der Begutachtung: 2. Mai 2025
  • Ende der Begutachtung: 9. Mai 2025
  • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich überwiegend 1. Jänner 2026

Ziele

  • Beitrag zur Budgetkonsolidierung bzw. Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie deren Beschäftigten
  • Entlastung der Bürgerinnen/Bürger

Inhalt

  • Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression
  • Aussetzen der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages
  • Lückenschluss bei der Grunderwerbsteuerpflicht von Immobilientransaktionen ("Share Deals")
  • Einführung eines Umwidmungszuschlages bei Grundstücksveräußerungen
  • Anheben der Stiftungseingangssteuer
  • Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung
  • Anheben von Glücksspielabgaben
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale
  • Erhöhung des Pendlereuros
  • Ermöglichen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie
  • Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll insbesondere eine Reihe von Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umgesetzt werden.

Für die vorgesehene Abschaffung des Klimabonus soll eine Teilkompensation für Pendlerinnen/Pendler in Form eines Absetzbetrages vorgesehen werden. Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro, der als Absetzbetrag direkt die Steuer reduziert, erhöht werden.

Gewinne aus Umwidmungen sollen im Rahmen der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen steuerlich effektiver erfasst werden. Zur Umsetzung dieses Ziels soll künftig die durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerung von Grund und Boden durch einen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung derartiger Grundstücke besteuert werden (Umwidmungszuschlag). Vom Umwidmungszuschlag erfasst sein sollen sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen, sowie insbesondere auch Körperschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (z.B. Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts).

Bei der Basispauschalierung sollen die Umsatzgrenze für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2025 auf 320.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5 Prozent der Umsätze erhöht werden; ab dem Kalenderjahr 2026 sollen die Umsatzgrenze auf 420.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 Prozent der Umsätze erhöht werden. Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden.

Die Valorisierung gewisser Familienleistungen soll für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

Die Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression) sollen in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen.

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sollen für das Kalenderjahr 2025 die Möglichkeit haben, jeder/jedem ihrer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 Euro im Kalenderjahr zu gewähren.

Weiterführende Links

Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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