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Durchsetzung finanzieller Ansprüche für Verbrechensopfer

Zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten) haben Verbrechensopfer die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter anzuschließen oder gegen die Schädigerin/den Schädiger einen Zivilprozess zu führen.

  • Verbrechensopfer
  • Privatbeteiligung im Strafverfahren
  • Klage im Zivilverfahren

Die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet unter anderem Gewaltopfer, Sexualopfer bzw. besonders schutzbedürftige Opfer, Angehörige von Tötungsopfern und sonstige Opfer.

Verbrechensopfer haben unter anderem folgende Rechte:

  • Sie können sich vertreten lassen (z.B. durch eine Opferschutzeinrichtung).
  • Sie dürfen Akteneinsicht nehmen, sofern ihre Interessen betroffen sind.
  • Sie müssen vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert werden.
  • Sie müssen vom Fortgang des Verfahrens verständigt werden.
  • Sie können Übersetzungshilfe erhalten.
  • Sie dürfen während der Hauptverhandlung anwesend sein und Angeklagte, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige befragen..
  • Sie dürfen die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens verlangen.

Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht und es erwachsen grundsätzlich auch keine Kosten. Anwaltlichen Beistand muss aber grundsätzlich bezahlt werden. Falls die Vertretung einer Privatbeteiligten/eines Privatbeteiligten im Interesse der Rechtspflege ist, kann Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn sich das Opfer einen Beistand sonst nicht leisten kann. Es ist ratsam, sich bei einer Rechtsberatungsstelle zu informieren, ob es Sinn macht, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Damit im Strafverfahren Ansprüche als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter durchgesetzt werden können, muss ausdrücklich ein bestimmter Betrag verlangt und der Grund dafür geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass es wegen der Schädigung zu einer Verurteilung der Angeklagten/des Angeklagten kommt.

Der Anschluss als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter im Strafverfahren sollte so früh wie möglich erklärt werden, am besten gleich bei der Polizei. Die Erklärung kann aber auch später bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht abgegeben werden. Dasselbe gilt für Beweismittel wie z.B. Fotos, Filme, Krankenbefunde, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc.

Im Gegensatz zum Strafverfahren können im Zivilprozess unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Wer sich das nicht leisten kann, kann um Verfahrenshilfe ansuchen. Hier kann auch die Beigebung einer anwaltlichen Beistands bewilligt werden. Die Verfahrenshilfe kann beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Das zuständige Zivilgericht ist in der Regel das Gericht, wo die Beklagte/der Beklagte wohnt oder wo der Schaden zugefügt wurde. Bis zu einem Schaden von 15.000 Euro ist für dieses Verfahren das Bezirksgericht zuständig. Ab einem eingeklagten Betrag von über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht.

Für die Durchsetzung von Ansprüchen minderjähriger Kinder durch ihre Eltern oder für eine durch eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter vertretene Person kann eine Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht nötig sein.

Weiterführende Links

  • Gerichtssuche (→ BMJ)
  • Entschädigung für Verbrechensopfer (→ BMASGPK)
  • Opferschutzeinrichtungen (→ BMJ)
  • Prozessbegleitungseinrichtungen (→ BMJ)
  • Opferhilfe und Prozessbegleitung (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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