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  • Veranstaltungen

Leben in der Gemeinde Gitschtal

  • Arbeiten in Haus und Garten
    • Rasenmähen
    • Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
  • Regelungen bezüglich Kfz
    • Autowaschen
    • Warmlaufenlassen des Motors
    • Lärmbelästigung durch Mopeds
  • Schneeräumung und Streupflicht
  • Hundehaltung
    • Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
    • Maulkorb- bzw. Leinenzwang
    • Hundekot
  • Sonderregelungen für diese Gemeinde
  • Müll
  • Kontaktdaten der Gemeinde
  • Rechtsgrundlagen
  • Statistische Daten der Gemeinde

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohn- und Erholungsgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

verboten: (gilt von 1. Mai bis 30. September)

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 13 bis 15 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., die nicht vom Kärntner Baulärmgesetz erfasst sind und die im Freien einen 50 dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Erholungsgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten

verboten: (gilt von 1. Mai bis 30. September)

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 13 bis 15 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

Hundekot

Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Störender Lärm wird ungebührlicherweise erregt durch:
    • Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radios u.a. Tätigkeiten in Wohn- und Erholungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22 Uhr bis 8 Uhr;
    • den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete;

Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Regelungen gelten von 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Öffnungszeiten:

  • Dienstag (voraussichtlich bis Ende Oktober – je nach Witterung)
    • 16 bis 17 Uhr

In den Wintermonaten bleibt das Altstoffsammelzentrum geschlossen.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Gitschtal
9622 Weißbriach 202

Telefon: 04286/212
Fax: 04286/212-22
E-Mail: gitschtal@ktn.gde.at

Öffnungszeiten des Gemeindeamtes:

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16:30 Uhr
  • Dienstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 17:30 Uhr
  • Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr

Parteienverkehr:

  • Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 7:30 bis 12 Uhr
  • Dienstag
    • 7:30 bis 12 Uhr
    • 13 bis 17:30 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

  • Kraftfahrgesetz (KFG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Wasserrechtsgesetz (WRG)
  • Kärntner Landessicherheitsgesetz
  • Lärmschutzverordnung der Gemeinde Gitschtal
Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion

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