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Schwangerschaftsabbruch

Wie lang ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich? Welche Kosten sind zu erwarten?

In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte Fristenlösung).

In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar

  • wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
  • wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
  • wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken,
außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen

Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen.
Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.

Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig. 

Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nicht von der Sozialversicherung übernommen, es sei denn, der Abbruch ist aus medizinischen Gründen notwendig.

Kostenübernahme durch andere Stellen

Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Frauen in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.

Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau.
Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch bzw. die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Es muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.

Kontakt und Auskunft
E-Mail-Adresse: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
Telefonnummer: +43 1 4000-8040

In Tirol bietet das Land Tirol, Abteilung Soziales, über einen sogenannten Härtefallfonds (HFF) finanzielle Unterstützung für Schwangerschaftsabbrüche. Der HFF wurde dem Verein lilawohnt als Mitglied des Aktionskomitees zur Verwaltung und Umsetzung übergeben. Die Mittel aus diesem Fonds sind allen Sozialeinrichtungen in Tirol nach Überprüfung der persönlichen und finanziellen Situation der ansuchenden Frau zugänglich. Dadurch soll die Finanzierung eines Abbruchs für einkommensbenachteiligte Frauen anonym und möglichst unbürokratisch gewährleistet sein.

Kontakt und Auskunft
E-Mail-Adresse: beratung@lilawohnt.at
Telefonnummer: +43 512 562477

Beratung bei Schwangerschaftsabbruch

Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch: 

  • Familienberatungsstellen (→ familienberatung.gv.at)
  • Frauenberatungsstellen (→ BKA)
  • Frauengesundheitszentren (→ gesundheit.gv.at)

Weiterführende Links

  • MA 40 (→ Stadt Wien)
  • Verein lilawohnt (→ lilawohnt)
  • Schwangerschaftsabbruch (→ Gesundheitsportal)
  • Liste der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen (→ Österreichische Gesellschaft für Familienplanung)
  • Beratung bei ungeplanter Schwangerschaft (→ Familienberatung)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 96 bis 98 Strafgesetzbuch (StGB)
  • §§ 21 und 141 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Letzte Aktualisierung: 19. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung

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