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Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren

Organstrafverfügung ("Organmandat")

Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Straßenaufsichtsorgane) ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 Euro einzuheben.

Beispiel:

Eine Organstrafverfügung können Sie erhalten, wenn Sie falsch parken oder wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges während der Fahrt mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.

Gegen die Organstrafverfügung steht kein Rechtsmittel zu. Wird die festgesetzte Strafe jedoch nicht binnen zwei Wochen bezahlt, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Es wird dann Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet, die das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat. In diesen Fällen kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung. 

Anonymverfügung

Das oberste Organ (z.B. Landesregierung) kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung Geldstrafen bis zu 365 Euro vorschreiben darf, wenn die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Straßenaufsichtsorgane) oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen  (z.B. Radarüberwachung, Section Control) beruht.

Die Anonymverfügung wird bei bestimmten Übertretungen (z.B. bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder der Missachtung eines roten Ampelsignals) eingesetzt. Sie richtet sich an keine bestimmte Person, sondern wird einer Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annehmen kann, dass sie die Täterin/den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Wird der Strafbetrag fristgerecht eingezahlt, darf die Täterin/der Täter nicht ausgeforscht werden und das Verfahren ist abgeschlossen.

Hinweis:

Bei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr wird die Anonymverfügung in der Regel an die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer versendet.

Gegen die Anonymverfügung steht kein Rechtsmittel zu. Wer sich für unschuldig hält, muss lediglich die Einzahlung des Strafbetrages unterlassen. Ist nach vier Wochen keine Zahlung auf dem Konto der zuständigen Stelle eingegangen, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Täterin/der Täter wird ausgeforscht (z.B. durch eine Lenkererhebung). Gegen diese Person kann dann entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. In diesen Fällen kann auch eine höhere als die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe verhängt werden.

Hinweis:

Im Fall einer Lenkererhebung hat die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer zwei Wochen Zeit, die Lenkerin/den Lenker zu benennen. 

Strafverfügung

In folgenden Fällen kann die Verwaltungsstrafbehörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro festsetzen:

  • Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder auf Grund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird.
  • Wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird.

Die Strafverfügung wird z.B. bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen eingesetzt. Sie ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Die Strafverfügung wird mittels RSb-Brief ("Weißer Brief") zugestellt.

Einspruch

Gegen die Strafverfügung kann binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten:

  • das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe,
  • die Kostenentscheidung und
  • den Schuldspruch.

Wird im Einspruch ausdrücklich nur die Art oder das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung im Übrigen in Kraft. Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern; die nicht angefochtenen Teile, insbesondere der Schuldspruch, werden rechtskräftig. In den anderen Fällen tritt mit dem Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Der Einspruch ist bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einzubringen. Im Einspruch können der Verteidigung dienliche Beweismittel vorgebracht werden. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen oder eingeschränkt, ist die Strafverfügung gegenstandslos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. 

Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Rechtsgrundlage

Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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    Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

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