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Spielen auf der Straße

Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?
  • Allgemeines
  • Benützung
  • Alter
  • Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
  • Rechtsgrundlagen

Allgemeines

Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
(dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen. Da der Segway als E-Fahrrad gilt, muss er eine Nenndauerleistung von 250 Watt aufweisen.

Benützung

Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

  • Gehweg oder Gehsteig
  • Wohn- oder Spielstraßen
Hinweis:

Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig anzusehen.

Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

Achtung:

Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

Alter

Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

Weiterführende Links

  • Elektro-Scooter
  • Benützung von Benzinscootern im Straßenverkehr

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 20.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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