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Totenbeschau

Jeder Todesfall ist umgehend einer Ärztin/einem Arzt (zuständige Totenbeschauärztin/zuständiger Totenbeschauarzt, in der Regel die Gemeindeärztin/der Gemeindearzt) zu melden.

Achtung:

Vor der Totenbeschau darf an der/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden!

Todesfälle fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeinden. Die  gesetzlichen Grundlagen sind in Landesgesetzen genau geregelt. Daher kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rechtslagen (z.B. Fristen und Verfahrensweisen) geben. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. einem Bestattungsunternehmen.

Für die Totenbeschau benötigt die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt zur Beurteilung der Todesursache einen ärztlichen Behandlungsschein. Dieser wird von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt der/des Verstorbenen ausgestellt.

Falls keine solche/solcher verfügbar sein sollte, können die entsprechenden ärztlichen Unterlagen durch die Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt nachgebracht werden.

Die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau (bei Freigabe der Toten/des Toten) das

  • Formular "Anzeige des Todes" (enthält auch die "Todesbescheinigung") und den
  • Leichenbegleitschein aus.

Wenn die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt die Todesursache nicht eindeutig feststellen kann, wird die/der Tote noch nicht freigegeben, sondern zuerst zur Obduktion in die Gerichtsmedizin oder ins nächste Krankenhaus gebracht, wo die genaue Todesursache festgestellt werden kann. In diesem Fall wird dort das Formular "Anzeige des Todes" ausgestellt.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Anzeige des Todesfalls beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Bestattung. Das Bestattungsunternehmen benötigt für den Transport darüber hinaus den "Leichenbegleitschein".

Nach Abschluss der Totenbeschau und Freigabe der/des Toten verständigen Sie bitte sofort das Bestattungsunternehmen, damit die/der Verstorbene abgeholt werden kann. Mit dem Bestattungsunternehmen können Sie auch Fragen wie die Auswahl des Sarges, die Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und die Formulierung der Traueranzeige (Partentext) besprechen.

Die/Der Tote kann zum Friedhof gebracht und dort in einer Leichenhalle im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, Verstorbene zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung Verstorbener zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab. Lesen Sie mehr dazu auf oesterreich.gv.at auf der Seite: Einsargung und Beförderung.

Einige Bestattungsunternehmen übernehmen auch die Behördenwege (z.B. Anzeige des Todesfalls beim zuständigen Standesamt). In diesem Fall übergeben Sie das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" sowie die persönlichen Dokumente der/des Verstorbenen dem Bestattungsunternehmen. 

Wenn bei der Totenbeschau festgestellt wird, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben ist, besteht für die Ärztin/den Arzt eine gesetzliche Verpflichtung, dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) zu melden. Außerdem kann die Gesundheitsbehörde für die Einsargung bzw. die Bestattung besondere Auflagen anordnen.

Weiterführende Links

  • Bestattungsunternehmen (Bundesverband der Bestatter Österreichs)
  • Meldepflichtige übertragbare Krankheit (BMASGPK)
Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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    Todesfall/Bestattung im Ausland
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