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Schöffen

Allgemeines

Wenn eine Straftat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Sache nicht dem Geschworenengericht zugewiesen wird, wird die Verhandlung grundsätzlich vor einem Schöffengericht geführt (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung). Aber auch bestimmte Delikte mit weniger hohen Strafrahmen (z.B. räuberischer Diebstahl) werden aufgrund gesetzlicher Anordnung vom Schöffengericht behandelt.

Das Schöffengericht (Schöffensenat) besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen.

Hinweis:

Bei bestimmten schweren Straftaten (z.B. Totschlag, Vergewaltigung, Brandstiftung) besteht der Schöffensenat aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Sollte in dieser Konstellation bei der Abstimmung über die Schuld des Angeklagten Stimmengleichheit entstehen, gilt die für den Angeklagten günstigere Meinung. 

Entscheidung über Schuld und Strafe

Schöffen sind in ihrer Funktion mit Berufsrichtern gleichzusetzen, sie sitzen auch gemeinsam am Richtertisch. Alle haben dieselben Stimmrechte und entscheiden sowohl in Verfahrensfragen als auch über das Urteil. Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die Schuld, dann gegebenenfalls über die Strafe. Dabei geben zuerst die Schöffen in alphabetischer Reihenfolge ihr Urteil ab, danach der/die Berufsrichter. Stimmenthaltung ist nicht erlaubt.

Gegen die Stimme des Berufsrichters kann kein Schuldspruch gefällt werden. Wenn beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten stimmen und der Berufsrichter für die Schuld stimmt, wird der Angeklagte freigesprochen. Mit der Abstimmung über das Urteil und dessen Verlesung ist die Tätigkeit der Schöffen vor Gericht beendet.

Die Entscheidung des Schöffengerichts, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig ist, ist in der Regel endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ein solches Urteil kann nur wegen Verfahrensfehlern bzw. wegen der Höhe der verhängten Strafe und/oder hinsichtlich der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft werden.

Weiterführende Links

Broschüre "Leitfaden für Schöffinnen/Schöffen" ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

  • Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
  • Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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