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Schutz von Zeugen im Strafverfahren

Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeugen zu schützen. Insbesondere müssen Richter die Zeugen auf deren besondere Schutzmöglichkeiten hinweisen.

Bei ernster Gefährdung für das Leben und/oder die Gesundheit des Zeugen bzw. wenn sich ein Zeuge aufgrund bestimmter Anhaltspunkte bedroht fühlt, kann das Gericht Maßnahmen zum Schutz von Zeugen ergreifen.

Zeugen können insbesondere verlangen, dass

  • auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung kann anstatt des Wohnorts auch eine andere Kontaktadresse für das Gericht (z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes) angegeben werden. Es kann auch darauf verwiesen werden, dass die Adresse unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
  • in bestimmten Fällen (z.B. bei Stalking-Fällen) die Beschränkungen der Meldeauskunft greift (Auskunftssperre).
  • der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
  • Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).

Besonders schutzbedürtige Opfer (u.a. Opfer eines Sexualdelikts, minderjährige Opfer) können insbesondere

  • die Beantwortung von Fragen nach ihrem Intimleben sowie von Fragen nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, verweigern.
  • verlangen, im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung auf schonende Weise vernommen zu werden. Die Zeugeneinvernahme wird dann in einem abgesonderten Raum durchgeführt und durch ein Video in den Verhandlungssaal übertragen.

Minderjährige Opfer eines Sexualdelikts müssen immer schonend vernommen werden. In der Regel werden Kinder und Jugendliche durch Kinderpsychiater bzw. Kinderpsychologen befragt und erhalten psychosoziale Prozessbegleitung.

Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Vernehmung von Zeugen ist immer erlaubt. Bei unter 14-Jährigen ist dies sogar zwingend gesetzlich vorgesehen.

Tipp:

Personen, die Opfer von Sexual- und Gewaltverbrechen geworden sind, können sich an spezialisierte Beratungsstellen wenden, die u.a. auch Prozessbegleitung anbieten. Der Opfernotruf 0800/112 112 ist eine zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten in Österreich.

Weiterführende Links

  • Bundesministerium für Justiz (BMJ)
  • Informationsfolder Prozessbegleitung (BMJ)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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