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Haus- und Personendurchsuchung

Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung darf nur dann stattfinden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort

  • eine verdächtige Person verbirgt oder
  • Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.

Zur Durchführung einer Hausdurchsuchung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Durchsuchung darf von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund einer richterlichen Bewilligung angeordnet werden. Sowohl die Anordnung als auch die Bewilligung sind dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder mindestens innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
  • Der Betroffene ist in der Regel unter Angabe der Durchsuchungsgründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben.
Hinweis:

Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden, muss nicht unbedingt der Beschuldigte sein.

Bei Gefahr im Verzug, also wenn sonst das Ziel der Durchsuchung vereitelt werden könnte, kann eine Hausdurchsuchung auch ohne gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei durchgeführt werden.

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.

Der Betroffene einer Hausdurchsuchung wird aufgefordert, bei der Durchsuchung
anwesend zu bleiben und sie zu beobachten. Er kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Wenn der Wohnungsinhaber während der Hausdurchsuchung nicht anwesend ist, wird ein erwachsener Mitbewohner aufgefordert, anwesend zu bleiben. Ist auch das nicht möglich, werden zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen aufgefordert, die Durchsuchung zu beobachten.

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt. Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.

Personendurchsuchung

Eine Personendurchsuchung kann durch die Polizei durchgeführt werden, wenn eine Person

  • festgenommen oder auf frischer Tat ertappt wurde,
  • einer Straftat verdächtig ist und es anzunehmen ist, dass diese Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder
  • durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte und deren Feststellung für das Strafverfahren notwendig ist. (Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.)
Hinweis:

Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.

Die  Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen.Es muss dabei die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden.

Hinweis:

Eine vollständige Entkleidung darf von der Kriminalpolizei nur mit gerichtlicher Bewilligung und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft verlangt werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch diese Maßnahme die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.

Die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen. Es muss dabei die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden. Sie kann eine Vertrauensperson hinzuziehen.

Der betroffenen Person muss sofort oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Personendurchsuchung sowie deren Gründe bzw. die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit der richterlichen Bewilligung zugestellt werden.

Die Durchführung einer Personendurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt. Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.

Rechtsgrundlagen

§§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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